Allgemeine Einkaufsbedingungen der Avesco AG

Info  »  AEB

1. Allgemeines

a. Avesco bestellt beim Lieferanten nach diesen Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch dann als vereinbart, wenn der Lieferant den Auftrag unter Bezug auf seine Lieferbedingungen bestätigt und ausführt. Die Allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen des Lieferanten, die er uns übersendet oder auf die er sich bezieht, haben somit keine Gültigkeit, es sei denn, dass diese von uns schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn Avesco später Lieferungen abnehmen und Zahlungen leisten. Stillschweigen gilt keineswegs als Einverständnis. 

2. Vertragsinhalt, Vertragsabschluss

a. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Andersartige Bestellungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

b. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. 

c. Die Bestellungen von Avesco sind vom Lieferanten, soweit diese nicht sofort ausgeliefert werden können, unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung mit einem verbindlichen Liefertermin nicht innerhalb einer Woche, so ist die Avesco an die zugrundeliegende Bestellung nicht gebunden. 

d. Auf sämtlichen Belegen ist die Avesco-Bestellnummer und Besteller anzugeben. Andernfalls wird die Bestellung oder die Rechnung retourniert. 

e. Jegliche Mehrkosten, die aus Nichtbeachtung der Vorschriften von Avesco entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 

f. Die Erstellung von Angeboten des Lieferanten erfolgt kostenlos und unverbindlich. 

3. Preise

a. Sämtliche Preise verstehen sich exkl. MWSt. 

b. Sind keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart, umfasst der Avesco genannte Preis neben dem Waren- / Leistungswert auch Verpackung- und Frachtkosten, Zölle, Steuern, Gebühren und (ggf.) zusätzliche staatliche Auflagen. Für handelsstatistische Zwecke sind sämtliche Nebenkosten separat auszuweisen. 

4. Lieferung und Eigentumsübergang

a. Bestellungen unterliegen den Incoterms 2010. Es gilt FCA Lieferwerk. 

b. Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung sind in der Bestellung festgelegt. Abweichungen davon, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Avesco. 

c. Eigentum und Gefahr an den Produkten gehen auf Avesco über, sobald sie den Gewahrsam innehat. 

d. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei "franko"- und "frei Haus"- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

e. Sowohl Empfangs- /Anlieferadressen als auch zu beachtende Öffnungszeiten der Annahmestelle sind zwingend einzuhalten. Avesco behält sich vor, die Lieferung nicht anzunehmen und den Camion/Kurier wieder wegzuschicken.

f. Avesco behält sich vor, Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, Markierung oder Dokumentation sowie nicht schriftlich vereinbarte Teil- oder Vorauslieferungen zurückzuweisen oder sie entgegenzunehmen und bis zur ordentlichen Vertragserfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.

g. Die Verpackung muss recyclingfähig sein, damit eine umweltgerechte Entsorgung gewährleistet ist. Andernfalls wird die Entsorgung sowie der Mehraufwand dem Lieferanten in Rechnung gestellt. 

h. Ist eine vertragliche oder behördliche Abnahme oder Eingangskontrolle vorgesehen, so trägt jede Partei die hieraus entstehenden Kosten selbst. Über die durchgeführten Abnahmen oder Eingangskontrollen wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. 

i. Werden Prüfungen nicht bestanden, so gehen die Kosten, die mit einer neuen Prüfung in direktem Zusammenhang stehen, zulasten des Lieferanten; es sei denn, dieser weise nach, er habe die Gründe nicht zu vertreten. 

j. Zwischenabnahmen lösen keine Gewährleistungsfristen, siehe Punkt 8., aus. 

5. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

a. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, oder abgeben muss, gilt folgendes: 

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch erforderliche Bestätigungen auf sämtlichen Belegen und Dokumenten beizubringen. 

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung trifft den Lieferanten jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. 

6. Verzug

a. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat die Pflicht, drohenden oder erkennbaren Verzögerungen unverzüglich entgegenzuwirken und Avesco schriftlich darüber zu informieren. 

b. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim von uns genannten Bestimmungsort bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgten Abnahme. 

c. Ist der Lieferant nach einer festgesetzten Nachfrist in Verzug, so kann Avesco immer noch die Vertragserfüllung nebst Konventionalstrafe und Schadenersatz verlangen, aber auch auf die nachträgliche Leistung verzichten, und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

d. Wird wegen einer vom Lieferanten zu verantwortenden Verzögerung für die fristgerechte Lieferung ein beschleunigter Transport notwendig (Frachtgut, Schnellgut, etc.), so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. 

e. Ist der Lieferant in Verzug, so schuldet er eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1% des Bestellwertes pro angebrochener Verspätungwoche, höchstens aber 10% des jeweiligen Bestellwertes. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, sie wird jedoch auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. 

7. Rechnung und Zahlung

a. Ohne anderslautende Abmachungen begleicht Avesco Rechnungen innerhalb von 60 Tagen netto. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten für uns günstiger, gelten diese. 

b. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemässer Übergabe an uns. 

c. Bei mangelhaften Leistungen ist Avesco berechtigt, die Zahlung anteilsmässig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten. 

d. Anzahlungen an Lieferanten werden nur gegen eine unwiderrufliche und für die Avesco kostenlose Bankgarantie geleistet. 

8. Gewährleistung und Garantie

a. Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme, Verwendung oder Abnahme durch einen Endkunden, die Frist beginnt immer ab dem spätesten Termin, spätestens aber 36 Monate nach Anlieferung des Produkts, es sei denn, dass der Lieferant eine längere Garantie übernimmt. 

b. Versteckte Mängel können auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden, jedoch spätestens 5 Jahre nach der Abnahme. 

c. Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Bestellers nach OR Art. 201 wird wegbedungen. Avesco kann während der ganzen Gewährleistungsfrist Mängelrüge erheben. 

d. Im Garantiefall kann die Avesco vom Lieferant die unentgeltliche Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung sowie allfällig entstandene Kosten fordern. 

e. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Lieferung neu. Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein. 

9. Haftung

a. Der Lieferant hat uns die Lieferung und Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass diese den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen. 

b. Der Lieferant wird Avesco bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen Sach- oder Rechtsmängeln unterstützen und Avesco von solchen Ansprüchen, Kosten einer allfälligen Rückrufaktion und dergleichen und inkl. angemessen Entschädigung für Anwalts- und Gerichtskosten freistellen. 

c. Der Lieferant stellt Avesco von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung, Umweltschutz und Schutz geistigen Eigentums frei und hält Avesco vollumfänglich schadlos. Avesco ist verpflichtet, den Lieferanten über Ansprüche, die gegenüber Avesco substantiiert geltend gemacht wurden, unverzüglich zu informieren. 

10. Ersatzteile

a. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. 

b. Stellt der Lieferant oder dessen Zulieferfirma die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, der Avesco rechtzeitig zu informieren und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung in genügender Menge zu geben. 

c. Andernfalls ist Avesco berechtigt, die Ersatzteile auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzukaufen, es sei denn, Avesco wird eine Alternative angeboten, welche die Eigenschaften, Spezifikationen und Preis des vorherigen Pro-duktes entspricht und vollumfänglich ersetzt. 

11. Urheberrecht und Geheimhaltung

a. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschliesslich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäss aufzubewahren und uns danach auszuhändigen. 

b. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben. 

12. Informationen und Datenschutz

a. Der Lieferant erstellt die notwendigen Produktinformationen und Zertifizierungsnachweise und stellt diese Avesco zu. Sämtliche Dokumente und allenfalls auch Prüfzertifikate sind mit der Lieferung oder Leistung abzugeben. 

b. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugängig zu machen. 

c. «Nicht offenkundigen Einzelheiten» bedeutet alle Güter, Prozesse und Systeme (einschliesslich Informationssysteme), Daten (einschliesslich Kundendaten), Mitarbeiter und Standorte, die zeitweise für die Durchführung dieses Vertrages verwendet oder verarbeitet werden und der Öffentlichkeit weder frei zugänglich noch bekannt sind. 

d. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu Avesco werben. 

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

a. Das Vertragsverhältnis zwischen der Avesco und dem Lieferanten untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsort ist Aarwangen - Schweiz. 

b. Avesco ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen. 

14. Verhaltenskodex für Lieferanten 

Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere solche des Hersteller- und Bestimmungslandes einzuhalten. Er wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz im Hersteller- und des Bestimmungslandes übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstösst der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist Avesco unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden. 

15. Teilweise Unwirksamkeit 

a. Sollten diese Einkaufsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 
 

Langenthal, im April 2020

Wählen Sie Ihre Industrie

Die Avesco AG mit ihren Sparten Baumaschinen, Bautechnik und Energiesysteme beliefert Kunden aus verschiedenen Industrien mit massgeschneiderten Produkten und Services.

Wir haben alle relevanten Inhalte für Sie zusammengestellt und unseren acht Hauptindustrien zugeteilt.